Antrag
Antrag auf Ausstellung eines Hygiene Quality Label: PDF zum Download
Voraussetzungen zum Erlangen des Hygiene Quality Label
Das Hygiene Quality Label wird immer auf den Namen eines einzelnen Betriebes ausgestellt, mit Benennung der für die Einhaltung der „Richtlinie für eine Gute Arbeitspraxis“ verantwortlichen Person. In der Regel ist das der Geschäftsinhaber (Ausnahmeregelung siehe Anmerkung).
Das Hygiene Quality Label kann von jedem Geschäftsinhaber beantragt werden, insofern alle Grundvoraussetzungen erfüllt werden. Die Antragstellung ist nicht abhängig von einer Mitgliedschaft bei einem der zuständigen Fachverbände! Somit besteht für jeden Betrieb die Möglichkeit, die „Zertifizierung“ Hygiene Quality Label zu beantragen.
Gemäss Abschnitt IV. der Richtlinien für eine „Gute Arbeitspraxis“ im Bereich Tattoo, Permanent Make-up und verwandte Praktiken sind die Grundvoraussetzungen zur Berufsausübung definiert. Nicht relevant sind Punkt 3, 4 und 5 der Richtlinie, da diese Punkte keinen relevanten Bezug im Bereich der Hygiene haben. Diese Grundvoraussetzungen sind ein fester Bestandteil mehrerer Bedingungen, um das Hygiene Quality Label (HQ-Label) beantragen zu können.
Folgende Bedingungen sind zu erfüllen
- Das Mindestalter zur Ausübung einer dieser Berufe ist 18 Jahre (laut Richtlinie für eine „Gute Arbeitspraxis“).
- Die Personen sollten über eine durch die Verbände anerkannte und umfassende Ausbildung mit Leistungsanforderungen erfüllt und ggf. die geforderten Prüfungen bestanden haben (laut Richtlinie für eine „Gute Arbeitspraxis“).
Dem Antrag ist die Kopie eines positiven Hygienekontrollrapports, einer von den Verbänden anerkannten Kontrollfirma beizulegen. Insbesondere muss am Ende dieses Kontrollrapports, unter Vermerk „Mindestpunktzahl für das HQ-Label erreicht“ das Feld „ja“ markiert sein. (Die Namen der von den Fachverbänden anerkannten Kontrollfirmen, können Sie beim Sekretariat des VST oder des PMU anfordern) - Die von den Verbänden vorgeschriebenen berufsspezifischen Weiterbildungs-Kurse müssen absolviert sein (laut Richtlinie für eine „Gute Arbeitspraxis“).
Dem Antrag ist eine Kopie des Zertifikats „Präventionskurs für Hygiene- und berufsspezifischer 1. Hilfe Kurs“ in den Bereichen Tattoo, Piercing und Permanent Make-up ab dem Kursjahr 2007 beizulegen (Zurzeit der einzig vorgeschriebene Kurs. Für weitere Infos wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des VST). - Die in dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die Hygiene müssen eingehalten und durch eine regelmässige Kontrolle bestätigt werden. Diesbezüglich weitere nützliche Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten der Berufsverbände (laut Richtlinie für eine „Gute Arbeitspraxis“).
Anmerkung
Der Antragsteller, bzw. Geschäftsinhaber muss den Hygiene- und berufsspezifischen 1. Hilfe Kurs besucht haben und sämtliche Grundvoraussetzungen der Richtlinie erfüllen. Bei mehreren Geschäften hat der Geschäftsinhaber für jeden einzelnen Betrieb einen Geschäftsführer/in zu benennen, welcher/e die Grundvoraussetzungen der Richtlinie erfüllt, den Kurs absolviert hat und die Verantwortung zur Einhaltung der Richtlinien „für eine Gute Arbeitspraxis“ in dem Betrieb trägt, auf welchen das jeweilige HQ-Label ausgestellt wurde!
Sollte der benannte Geschäftsführer/in diesen Betrieb verlassen, ohne dass eine entsprechende Vertretung mit den geforderten Qualifikationen seinen Platz einnehmen kann, erlischt mit sofortiger Wirkung die Gültigkeit des Hygiene- Qualitätslabel. Es ist Pflicht für jeden Geschäftsinhaber, eine Veränderung der Geschäftsführung in einem seiner Betriebe, dem entsprechend zuständigen Fachverband unverzüglich zu melden.
Für die Mitglieder des Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer sind die in den Richtlinien „Gute Arbeitspraxis“ gestellten Anforderungen Pflicht. Diese Verpflichtung ist in den Statuten des Verbandes verankert. Somit verfügt jeder Betrieb, dessen Inhaber ein VST Mitglied ist, über ein Hygiene Quality Label.